Weder "das selbe" noch "das gleiche".  :-)

 

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 10.09.2015 (Aktenzeichen OLG 26 Ss 505/15 (Z)) entschieden, daß "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des "Reitens" vereinbar ist. Nach Auslegung des Gerichts besteht bereits dem Wortsinn nach ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten".

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Ausritt einen ausgewiesenen Reitweg verlassen und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen.

Das Amtsgericht Pirna hatte die Betroffene wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleich setzte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden sei "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten "Reitens" nach § 52 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsWaldG vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes "Reiten" nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten". Unter dem Begriff "Reiten" werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim "Führen" das Tier gerade nicht zur "Fortbewegung" genutzt.

In einem Kommentar zum SächsWaldG vertritt ein Mitarbeiter des SMUL die Auffassung, daß "das Führen dem Reiten gleichzustellen sei." Dieser Auslegung widerspricht das OLG aktuell erfreulicherweise.

http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/1913.php

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