Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt. Bei nichtöffentlichen Wegen (Privatwegen) hängt das Betretensrecht davon ab, ob durch das Bereiten der Weg unzumutbar beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung. Der Eigentümer ...

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