Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1. Januar 2015gab es in den vergangenen Wochen einige Unsicherheiten und eine Reihe von klärungsbedürftigen Problemen, die von Sportvereinen, -verbänden und Ligen an den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) herangetragen wurden.

Diese betrafen insbesondere die Fragen, ob und wann Übungsleiter/Trainer, ehrenamtlich mitarbeitende Vereinsmitglieder mit Aufwandsentschädigung sowie Vertragssportler/-amateure dem Mindestlohngesetz unterfallen. Hierüber haben Vertreter des DOSB mit der Bundesministerin für Arbeit und Soziales am 23. Februar in Berlin gesprochen.

Erfreulicherweise konnten für diese Fragen und Probleme gute Lösungen gefunden werden. Diese Lösungen speziell für Übungsleiter und Trainer, sind (auszugsweise) folgende:

Übungsleiter/Trainer

Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB), Deutscher Fußballbund (DFB) und das Ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind übereinstimmend der Auffassung, dass es sich bei diesem Personenkreis weit überwiegend um Ehrenamtliche handelt; sodass das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet.

Wer ehrenamtlich tätig ist, ist kein Arbeitnehmer. Ehrenamtlich tätig ist derjenige, der unentgeltlich bzw. gegen den Ersatz von Aufwendungen tätig wird. Von einer unentgeltlichen Tätigkeit ist innerhalb der aus dem Steuerrecht anerkannten Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro im Jahr bzw. bei Ersatz von nachweislich entstandenen konkreten Aufwendungen (wie z. B. Fahrkosten, Kauf von Trainingsmitteln) auszugehen.

Daraus folgt:

1. Übungsleiter, die bis zu 2.400 Euro im Jahr im Wege der steuerlich anerkannten Übungsleiterpauschale erhalten, sind keine Arbeitnehmer, sodass das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet. In diesem Fall sollten sie nicht als Mini-Jobber angemeldet sein oder werden.

2. Auch wer als Übungsleiter mehr als die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhält, ist nicht automatisch Arbeitnehmer. Allerdings muss dann in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich um weisungsunabhängige Arbeitnehmer handelt, auf die das Mindestlohngesetz Anwendung findet oder nicht. Von einer Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch nicht bereits durch die Vorgabe von Zeit und Ort der Tätigkeit, also Traningstage und Trainingsprogramm, auszugehen. Entscheidend ist, wie intensiv der Übungsleiter in den Verein eingebunden ist, in welchem Umfang er den Trainingsinhalt, die Art und Weise der Trainingserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Tätigkeit mitgestalten und inwieweit er zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann.

a. Wenn die Prüfung ergibt, dass e sich nicht um Arbeitnehmer handelt, muss auch kein Mindestlohn gezahlt werden. Dann sollten sie auch nicht als Mini-Jobber angemeldet sein oder werden.

b. Wenn die Prüfung ergibt, dass es sich um Arbeitnehmer handelt, findet das Mindestlohngesetz ohne Einschränkung Anwendung. Grundsätzlich schließt eine Arbeitnehmertätigkeit ein darüber hinausgehendes ehrenamtliches Engagement neben der geringfügigen Beschäftigung nicht aus. Es muss sich jedoch aus der Vertragsgestaltung ergeben, welche Leistungen in welchem Umfang Bestandteil der arbeitsvertraglichen Beziehung sind. Eine darüber hinausgehende ehrenamtliche Tätigkeit muss hiervon nach Art und Inhalt deutlich abgrenzbar sein.

Sonstige Tätigkeiten im Sportverein

Es bestand weiterhin Einigkeit darüber, dass Personen, die an einigen Stunden wöchentlich eine Sportanlage unterhalten, oder ähnliche Tätigkeiten ausüben und hierfür Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz erhalten, ebenfalls in der Regel ehrenamtlich tätig sind. Sie sollten nicht als Mini-Jobber angemeldet sein oder werden. Als Alternative kommt in diesen Fällen die Zahlung im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale in Betracht, die bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei ist. Personen, die für die Vereine arbeiten und dies offenkundig nicht aus ehrenamtlichem Engagement, sondern zum Gelderwerb tun, sind und bleiben Arbeitnehmer. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen wie für jeden Arbeitnehmer auch. Ob der Arbeitgeber gemeinnützig ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. In diesen Fällen findet dann auch das Mindestlohngesetz Anwendung.

Dokumentationspflicht

Durch die vorangegangenen Klarstellungen sind die Fälle, in denen Beginn und Ende der Arbeitszeit gemäß § 17 MiLoG dokumentiert werden muss, auf ein vertretbares Maß gesunken. Soweit kein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedarf es auch keiner Aufzeichnung der Arbeitszeit. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hält das BMAS an der Dokumentationspflicht fest, weist aber darauf hin, dass es keine Formvorschriften gibt, auf welche Weise die Dokumentation im Einzelnen erfolgen muss. Über die Homepage der Minijobzentrale ist z. B. ein entsprechendes Formular zur Zeiterfassung abrufbar (www.minijob-zentrale.de); auch die Möglichkeit der Zeiterfassung per Smartphone durch die einzelnen Minijobber und die Weiterleitung an eine zentrale Erfassungsstelle im Verein wird für zulässig erachtet.

Weitere Informationen

Bereits im Vorfeld des Gesprächs hat das BMAS dem DOSB auf Antrag bestätigt, dass es zulässig ist, einen Minijob in der Verwaltung des Vereins mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter/Trainer zu kombinieren: hierbei fällt der gesetzliche Mindestlohn nur für die Arbeit an, die im Rahmen des Minijobs geleistet wird. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Tätigkeiten zeitlich sauber getrennt und für den Bereich des Minijobs für die Verwaltungstätigkeit entsprechend dokumentiert werden.

DOSB/DFB Pressemitteilung vom 06.03.2015

 

Text: Mit freundlicher Genehmigung von Rolf Berndt – Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.

„Übungsleiter Aktuell“ - www.pferdesport-bw.de

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