Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

Sport mit oder ohne Körperkontakt kann drinnen und draußen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:

  • allein,
  • zusammen mit den Personen des eigenen Haushaltes oder
  • zu zweit (also zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten)

Für kontaktfreie Sportausübung gibt es noch zusätzliche Möglichkeiten, den Sport in Gruppen auszuüben, wenn der Sport außerhalb geschlossener Räume ausgeübt wird:

  • in Gruppen mit bis zu 10 Personen oder
  • in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen oder Übungsleitern.

Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios.

Sport in geschlossenen Räumen

(...)

Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Somit können zum Beispiel auf einer 800 Quadratmeter großen Hallenfläche 10 Personen getrennt voneinander Sport treiben. Dies ist aber nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist. Beispielsweise in Tennishallen können in der Regel Einzelspiele auf jedem Spielfeld zeitgleich ausgeübt werden. Doppel sind allenfalls zulässig, soweit es sich bei allen vier Spielerinnen und Spieler um Angehörige desselben Haushalts handelt.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben sowie auf die Einhaltung der zulässigen Personenkonstellationen bzw. der oben beschriebenen maximalen Kapazitätsauslastung zu achten. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Anforderungen aus § 3 (siehe unten Sport in Außenanlagen).

Als Sportanlagen gelten neben Sporthallen auch Fitnessstudios, Tanzstudios oder -schulen, Ballettstudios oder -schulen sowie Räumlichkeiten für allgemeine Bewegungsübungen (z.B. Yoga oder Reiki) im gemeinnützigen wie im gewerblichen Bereich.

Schwimm- und Spaßbäder bleiben geschlossen. (...)

Sport in Außenanlagen

Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist ebenfalls nur in einer der in den oben genannten Konstellationen möglich, also:

  • sowohl allein, mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes oder zu zweit mit einer haushaltsfremden Person
  • als auch kontaktfrei in Gruppen bis zu zehn Personen oder in festen Gruppen bis maximal 20 Kindern.

Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Die Ausnahmemöglichkeit für Kindersportgruppen gilt sowohl für vereinsgebundene als auch gewerbliche oder anderweitige Angebote. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine feste Kindersportgruppe handelt, deren Mitglieder nicht frei wechseln. Zudem sind die Übungsleiterinnen oder Übungsleiter verpflichtet, die Kontaktdaten der trainierenden Kinder zu erheben, ein Hygienekonzept zu erstellen und auf dessen Umsetzung zu achten.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem auch auf Außenanlagen die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr (§ 3). Demnach haben die Betreiber:innen von Sportanlagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Hygienestandards zu gewährleisten: Einhaltung des Mindestabstandsgebots auch beim Warten vor dem Eingang, Beachtung der Husten- und Niesetikette, Bereitstellung der Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände, Oberflächendesinfektion, regelmäßige Reinigung von Sanitäranlagen, Aushänge zu den Hygienestandards und Hinweis auf den Ausschluss von der Nutzung bei Nichteinhaltung, regelmäßiges Lüften sowie deutlicher Hinweis auf die Zugangsbeschränkung wie oben beschrieben. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen als Toiletten wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese dürfen in Sportanlagen also nicht genutzt werden. Zuschauerinnen und Zuschauer haben auch draußen keinen Zutritt zu Sportanlagen.

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