Die neue Corona-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein tritt am 22.11.2021 in Kraft.
Im Wesentlichen gilt die Aussage: Für die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf & Training) gilt die 2G-Regelung (Geimpft oder Genesen) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
Die Versorung und Bewegung von Pferden (aus zwingenden Gründen des Tierschutz oder des Tierwohls) ist durch die Verordnung NICHT eingeschränkt.
Im Informations-Portal des Landes Schleswig-Holstein heißt es dazu:
Tourismus, Sport, außerschulische Bildung
(...)Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G. Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt 2G (Ausnahmen bei beruflichem Kontext). Bei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen gilt insofern auch 3G.
Hier der Link zu allen bisher veröffentlichten Verordnung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.htm
Der aktuelle Erlass (gültig ab 22.11.2021) im Wortlaut:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html
(Sport §11; Veranstaltungen §5)
Bitte beachten: Der Vorstand des VFD Landesverbandes Hamburg und Schleswig-Holstein gibt KEINE Empfehlung bzw. Wertung zu Impfungen ab. Wir weisen aber darauf hin, dass die Versorgung (dazu gehört auch die Bewegung) der Tiere NICHT von einer Entscheidung pro oder contra Impfung abhängig sein darf.
Pferdebesitzern ist der notwendige Zugang zu ihren Pferde (Equiden) unter Einhaltung der o.g. Verordnungen (3G-Regelungen plus Registrierung) zu gewährleisten.
Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Verordnungen sind jederzeit möglich. Bitte beachtet, dass wir hier nur den Wortlaut der veröffentlichten Verordnungen wiedergeben. Danke