Bitte beachtet, dass sich die Verordnungen in Bezug auf Corona schnell ändern und auch innerhalb von Baden-Württemberg unterschiedliche Vorgaben gelten können. Informiert euch daher immer aktuell. Für Ortsbezogene Angeben könnt Ihr euch bei eurem Landratsamt oder Ordnungsamt erkundigen. 

Untenstehende Angaben haben wir aus den "Fragen und Antworten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbrauchersschutz Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem Coronavirus" Stand 06.12.2021 entnommen.

Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Verordnung in Baden Württemberg: 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten gestattet. Außerhalb der Sportausübung, gilt in geschlossenen Räumen für alle Personen die Maskenpflicht.

Betreiber von Sportanlagen können sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen gestattet. Dies müssen die Betreiber, etwa durch einen Aushang, für alle Besucherinnen und Besucher deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Basisstufe: Für das Training in geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigentest vorweisen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen (3G).

Warnstufe: In geschlossenen Räumen müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen; bei vom Verein beschäftigten Trainerinnen und Trainer und sonstigen Beschäftigten genügt ein Antigentest. Im Freien müssen nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer einen negativen Antigen-Testnachweis vorzeigen. Immunisierte Personen müssen für den Zutritt einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen.

Alarmstufe I: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training in geschlossenen Räumen nicht gestattet. Für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer gilt ebenfalls die 2G-Regelung. Zur Teilnahme am Training im Freien muss von nicht-immunisierten Sportlerinnen und Sportlern ein negativer PCR-Testnachweis vorgelegt werden. Bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, reicht die Vorlage eines Antigen-Testnachweises zur Teilnahme am Training im Freien.

Alarmstufe II: Für nicht-immunisierte Sportlerinnen und Sportler ist die Teilnahme am Training im Freien sowie in geschlossenen Räumen nicht gestattet; ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer müssen  zur Ausübung ihrer Tätigkeit ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sein.

Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist die Teilnahme am Training stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.

Versorgung von Pferden
Die tierschutzgerechte Versorgung und Pflege von Tieren in Tierhaltungen muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden. Die Stallanlagen zählen dabei nicht zu den Sportstätten. Das bedeutet, dass in den Stallanlagen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen einzuhalten sind. Private Zusammenkünfte beim Aufenthalt in den Stallanlagen sind für immunisierte Personen ohne Personenbeschränkungen zulässig. Für nicht-immunisierte Personen sind in der Warnstufe Zusammenkünfte mit den Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen zulässig. In den Alarmstufen dürfen sich nicht-immunisierte Personen mit den Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person treffen. Immunisierte Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Eine Vorlagepflicht des 3G-Nachweises sowie dessen Überprüfung ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich, solange die Einsteller lediglich ihre Pferde versorgen und füttern und nicht die Sportstätte, d.h. die Reithalle, zur Ausübung des Reitsports nutzen.

Bewegung von Pferden aus Gründen des Tierwohls
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierwohls muss stets sichergestellt sein. Daher kann sowohl immunisierten als auch nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den Sportanlagen gestattet werden, wenn dies ausschließlich zum Zwecke der Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls geschieht. Diese Ausnahme sollte jedoch nur im Einzelfall angewendet werden und vielmehr bspw. im Rahmen von Vertretungen durch immunisierte Personen sichergestellt werden, dass die Bewegung der Pferde aus Gründen des Tierwohls unter Einhaltung der geltenden Vorgaben stattfindet. Grundsätzlich hat der Betreiber einer Reitsportanlage das Hausrecht und muss somit beurteilen, welche Aktivitäten rund um Versorgung und Bewegung der Pferde auf seiner Anlage unter Berücksichtigung der geltenden Regeln stattfinden können. Der Anlagenbetreiber ist rechtlich für die Einhaltung der behördlichen Vorgaben verantwortlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die geltenden rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst und daher ggf. kurzfristig geändert werden. Sie sind daher in der Folge stets auf Aktualität zu prüfen.
(Stand 06.12.2021: Hier geht es zu der Seite des Landes Baden-Württemberg)
Weitere Informationen zur Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/)

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