De Grundverordnung vom 23.11.2022 wurde erneut aktualisiert. Für den Sport gibt es auf Grund des OVG Urteils vom 25.01.2022 eine Anpassung bei Aktivitäten unter freiem Himmel.
Eine Pressemitteilung zum Urteil findet ihr hier:
https://www.vfdnet.de/index.php/niedersachsen-bremen/11835-vorlaeufige-ausservollzugsetzung-der-2-g-regelung-fuer-die-nutzung-von-sportanlagen-unter-freiem-himmel

Ein weiterer wesentlicher Hinweis: Die Weihnachtsruhe (Festlegung der landesweit geltenden Warnstufe 3) wurde bis 23.02.2022 verlängert.

Hier findet ihr die neue Verordnung
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Hier auch nochmal als pdf:
pdfCorona-Verordnung_ab_02-02-2022.pdf325.53 kB

 

Ganz wichtig vorweg!! Pferdeeinrichtungen (Ställe, Stallgasse) zählen nicht zur Sportanlage, hier gelten nur die allgemeinen Regeln.

 

Nachfolgend aufgeführt sind die Regelungen die VFD Veranstaltungen oder den Reitsport betreffen.
Für die Angaben wird keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben.

 

Grundsätzlich gilt (§1 II)
-> Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von 1,5m zu anderen Personen halten.
-> Es wird ausreichend Hygiene und die Belüftung geschlossener Räume empfohlen.

 

Weiterhin gelten die drei Warnstufen (§2), die leicht verschärft wurden

Leitindikator  Warnstufe 1  Warnstufe 2 Warnstufe 3
1. „Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz - Fälle je 100.000 - im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt) mehr als 35 bis höchstens 100 mehr als 100 bis höchstens 200 mehr als 200
2. „Hospitalisierung" (landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz - Fälle je 100 000) mehr als 3 bis höchstens 6 mehr als 6 bis höchstens 9 mehr als 9  
3. „Intensivbetten" (landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit an COVID-19 Erkrankten an der IntensivbettenKapazität) mehr als 5 bis höchstens 10 Prozent mehr als 10 bis höchstens 15 Prozent

mehr als 15 Prozent

Eine Warnstufe wird nach Maßgabe des § 3 festgestellt, wenn der Leitindikator ‚Hospitalisierung‘ und mindestens ein weiterer Indikator die in der Tabelle dargestellten Wertebereiche erreichen.

Die Werte für die Leitindikatoren werden auf folgender Internetseite dargestellt:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html

Der Landkreis oder eine kreisfreie Stadt stellt fest, wenn eine neue Warnstufe nach unten oder oben erreicht ist (fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen (Fünftagesabschnitt)). -> §3

 

Für den Zeitraum 24.12.2021 bis zum Ablauf des 23.02.2022 wird allerdings landesweit für das Land Niedersachsen die Warnstufe 3 festgestellt.

 

3G-Regel -> Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 dieser Verordnung

2G-Regel -> Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV

 

Die Regelungen, wann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, findet ihr in §4. Grundsätzlich ist immer eine Maske in geschlossenen Räumen zu tragen, die öffentlich sind oder für Kunden und Besucher zugänglich sind.

- Dies gilt nicht bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 25 Personen (plus 3G-Personen) in geschlossenen Räumen, im Fall der Geltung der Warnstufe 2 mit höchstens 15, im Fall der Geltung der Warnstufe 3 mit höchstens 10 Personen.

- Dies gilt nicht, wer an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung u.a. im Sinne des § 8 Abs. 1,  in geschlossenen Räumen sitzend teilnimmt (Veranstaltungen bis 500 Teilnehmer), soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben.

- Dies gilt nicht bei Kutschfahrten, wenn die Insassen der 3G-Regel folgen.

- Dies gilt nicht bei sportlicher Betätigung.

!!! Betreiber und verantwortliche Personen müssen auf die Einhaltung der Masken-Regel hinweisen und auf die Einhaltung hinwirken.

 

Bei unseren Veranstaltungen muss ein Hygienekonzept (§5) bestehen und die Daten der Teilnehmer erhoben werden (§6). Letzteres gilt ab 25 bis 1.000 Personen in geschlossenen Räumen (im Fall der Geltung der Warnstufe 2 mit mehr als 15, im Fall der Geltung der Warnstufe 3 mit mehr als 10) oder sie findet in der Gastronomie statt.
Wichtig beim Hygienekonzept ist u.a. die Regelung für das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, des Mindestabstandes und die Zufuhr von Frischluft.

 

Zusatzregel für das private Treffen von Ungeimpften/Nicht-Genesenen Personen (§7a I):
Ab Warnstufe 1 darf sich nur noch ein Haushalt mit zwei Personen eines anderen Haushaltes treffen, Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mit eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare zählen als ein Haushalt.

Kontaktbeschränkungen für Geimpfte/Genesene/Impfnachweisbefreite (§7a III):
Ab Warnstufe 3 sind nur noch Treffen in geschlossenen Räumen bis 50 Personen, unter freiem Himmel bis 200 Personen zulässig.
Achtung! Zwischen dem 27.12.21 und einschließlich 23.02.22 gilt abweichend für private Feiern und Zusammenkünfte eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen. Impfnachweisbefreite benötigen aber einen negativ Test nach §7 I bis III.) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind nicht mit einzurechnen.

 

Veranstaltungen bis 500 Teilnehmer

In §8 werden die für uns interessanten Veranstaltungen bis 500 Teilnehmern sowohl in geschlossenen Räumen, als auch unter freiem Himmel geregelt.
(Ausnahme u.a. Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, z.B. die JHV des Landesverbandes)

-> keine Warnstufe und Indikator Neuinfizierte über 35
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 25 und 500 Teilnehmern
- geschlossener Raum und unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 1
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 25 und 500 Teilnehmern
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel
- unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 2
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 15 und 500 Teilnehmern
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
- unter freiem Himmel -> 2G-Regel

-> Warnstufe 3
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 10 und 500 Teilnehmern
geschlossener Raum und unter freiem Himmel -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
Maske ist auch zu tragen, wenn der Sitzplatz eingenommen ist

Die Testpflicht entfällt, wenn nur die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmer*innen 70 Prozent der Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreitet.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen die Personen von der Testpflicht befreien (§7 VI):
- Nachweis über eine Auffrischimpfung nach vollständigem Impfschutz (Booster-Impfung)
- Nachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung
- Nachweis über einen vollständigen Impfschutz durch zwei Einzelimpfungen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt
- Nachweis über einen Immunschutz durch eine Infektion, dessen Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt

Bei sitzendem Publikum mit festen Sitzplätzen ist zu unbekannten Personen ein Abstand von 1 Meter einzuhalten (Schachbrettbelegung), außer es wird auch im Sitzen eine Mund-nasen-Bedeckung getragen und eine verbale Interaktion und Kommunikation nicht zu erwarten ist.

Die Regelungen gelten nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 führen. -> §7 V

Findet die Veranstaltung in einem Gastronomiebetrieb statt gelten die genannten Regeln, ab dem ersten Teilnehmer/Gast. Dies gilt dann auch für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. (§9)

Wichtig für die Organisatoren: Der Nachweis ist aktiv einzufordern!

 

Nutzung von Sportanlagen
Definition Sportanlage im Reitsport, siehe weiter unten - weitere Hinweise

Die Nutzung von Sportanlagen ist in §8b geregelt,

 -> keine Warnstufe und Indikator Neuinfizierte über 35
Sport in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 1
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel
- unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 2
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
- unter freiem Himmel -> 2G-Regel, Ausnahme bei Individualsport -> 3G-Regel

-> Warnstufe 3
- geschlossener Raum und unter freiem Himmel -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
Ausnahme bei Individualsport unter freiem Himmel -> 3G-Regel

Die Regelungen gelten nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests gemäß § 7 führen.

Es kann auf die Testpflicht aber verzichtet werden, wenn eine Fläche von mindestens 10 qm pro teilnehmende Person zur Verfügung steht. Dies wären 80 Reiter*innen in einer Standardreithalle von 20*40 m, was eine sehr unrealistische Größe ist und somit bei normaler Hallennutzung generell auf die Testpflicht verzichtet werden kann.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen die Personen von der Testpflicht befreien (§7 VI):
- Nachweis über eine Auffrischimpfung nach vollständigem Impfschutz (Booster-Impfung)
- Nachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung
- Nachweis über einen vollständigen Impfschutz durch zwei Einzelimpfungen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt
- Nachweis über einen Immunschutz durch eine Infektion, dessen Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt

   

Wichtige Hinweise aus den FAQs von Niedersachsen:
Der FAQ Katalog wird derzeit überarbeitet. Die hier aufgeführten Regelungen zum Reitsport waren Bestandteil der FAQ aus Januar 2022 und werden hier auszugsweise zitiert.

Was zählt zu einer Sportanlage im Reitsport?

Pferdehaltungseinrichtungen (Ställe, Stallgasse, Stalltrakt, Offenstall, o.Ä.) sind noch nicht Teil einer Sportanlage. Lediglich Reitplätze und Reithallen oder ähnliche Einrichtungen wie z. B. eine Longierhalle oder ein Roundpen gelten als Sportanlagen, wobei überdachte Anlagen stets geschlossene Räume darstellen. Das gilt auch für den Fall, dass die Sportanlagen (z. B. Reithalle) an Pferdehaltungseinrichtungen angeschlossen sind.

Nur in den Sportanlagen (Reithallen bzw. Reitplätzen o. Ä.), nicht aber in den Pferdehaltungseinrichtungen, gelten dann vollständig die Regelungen des § 8b Nds. Corona-Verordnung.

Fallprüfung bzgl. der Definition eines geschlossenen Raumes:
Dies ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.

Eine Anfrage in der 35. KW beim Landkreis Osnabrück gab hierzu folgende Aussage, die auch schriftlich vorliegt:
- 1-2 geschlossene Wände -> Außenbereich
- 3-4 geschlossene Wände -> geschlossener Raum
Wobei die reine Bande und auch Windschutznetze nicht als geschlossene Wand gelten.
Es muss ein Luftaustausch gewährleistet sein.

Diese Angabe gilt der Orientierung für den Bereich Osnabrück. Es empfiehlt sich eine Anfrage im eigenen LK/kreisfreie Stadt zu stellen.

Aber es ist im Prinzip nicht relevant für uns, da wir wir Reiter wohl nie an die 10 qm-Regel (s.o.) herankommen.

 

Ist die Nutzung der Sportanlage für die Wahrung des Tierwohls erlaubt?

Ist die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls – z. B. weil eine tiergerechte Pflege bzw. Bewegung nicht anderweitig sichergestellt werden kann - unerlässlich, so gilt die 3G-Regel.
Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen nach strengen Maßstäben zu prüfen sind. Zur Wahrung des Tierwohls ist die Nutzung einer Sportanlage nur dann unerlässlich, wenn eine adäquate Pflege und Bewegung des Tieres aufgrund besonderer Umstände ohne die Nutzung einer Sportanlage ausgeschlossen ist. Zu prüfen wäre insbesondere, ob die Bewegung nicht auch außerhalb von Sportanlagen z.B. in der freien Landschaft erfolgen kann. Die Nutzung der Sportanlage hat sich für diesen Fall auf einen zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken (Häufigkeit und Dauer).

Was gilt für Betriebsangehörige, Berufsreiter sowie Dienstleistende (Hufschmiede, Tierärzte u. Ä. sowie Personen zur Versorgung und Pflege der Pferde)?

Sofern es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt, gilt § 28 b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz:
Für Betriebsangehörige (Arbeitgeber und Beschäftigte) und Dienstleistende wie z. B. Hufschmiede, Tierärzte sowie für jede Person, die zum Zweck der Versorgung und Pflege der Pferde Zutritt zu den Pferdehaltungseinrichtungen hat, gilt die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G. Für die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen gelten die Vorschriften der Corona-Verordnung.

Für die Nutzung von Sportanlagen (z.B. Reithallen und Reitplätzen) gelten die Vorschriften der Corona-Verordnung, es sei denn, dass der Sport durch Sportlerinnen und Sportler berufsmäßig ausgeführt wird. Dann gilt auch für diese 3 G am Arbeitsplatz. Gleiches gilt für Trainerinnen und Trainer, die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Hier gilt § 28 b IfSG.

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