Veröffentlicht: 05. Juli 2012 |
Categories:: BundesverbandGesetze|
Geschrieben von Kirsten Raths |
Die Benzinklausel schließt üblicherweise Schäden die in Zusammenhang mit einem Fahrzeug entstehen von der Haftpflichtversicherung aus. Hier ein interessantes Beispiel: Was war passiert?
Bei einem Besuch auf einem Reiterhof ließ der Besitzer seinen Jagdhund im Auto warten. Ein Fenster war leicht geöffnet. Einige Zeit später kam der Hund aus dem Auto frei, lief in den Stall und biss einem Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd stürzte und zog sich einen Hüftbruch zu. Es musste daraufhin eingeschläfert werden.
Die Haftpflichtversicherung des Hundehalters lehnte die Begleichung des Schades unter Berufung auf die Benzinklausel ab. Danach sei der Schaden auf den Gebrauch des PKW´s zurückzuführen, da der Hund technische Einrichtungen des Fahrzeugs bedient habe – in diesem Fall den elektrischen Fensterheber. Das Landgericht Mannheim folgte der Argumentation der Versicherung nicht und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte in diesem Fall, dass es sich um verwirklichte Tiergefahr handele und nicht um einen Fall, der in Zusammenhang mit der Benzinklausel zu bewerten sei.
Hier das Urteil: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=7631
Der Bund der Versicherten (BdV) verklagt jetzt die drei Versicherer: Allianz, AXA und die R+V-Versicherung. Der BdV ist der Ansicht, dass diese Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt. Sie sei für Kunden nicht verständlich und benachteilige daher die Versicherten.
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