Einige Waldeigentümer versperren ihre Wege gerne mit Schranken. Das ist in Ordnung, so lange alle Erholungsnutzenden an den Schranken vorbei kommen. 

Wer aber den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 57, 58 oder 63 des Landesnaturschutzgesetzes NRW gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt, handelt ordnungswidrig.

So geschehen im Kreis Warendorf: Neben der Schranke, die ohnehin bereits so lang war, dass sie bis in den Graben (rechts) und das Gebüsch (links) hineinragte, wurde zusätzlich ein massiver Zaun (inkl. Stacheldraht) errichtet. Weder mit Pferd noch mit Fahrrad konnte der Weg genutzt werden:

Vorher

Dank des Einsatzes der VFD hat die Untere Naturschutzbehörde Kontakt mit dem "Versperrer" aufgenommen und statt des Zauns wurde ein Durchgang für Reitende und Fahradfahrende gebaut:

Nachher

Wenn ihr ähnliche Probleme habt, wendet euch bitte an eure örtlichen Beauftragten für Reitregelungen oder an die Landes-Beauftragte Eleonore Larzonei (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

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