Die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschlands (VFD) ist reitweiseoffen und so wird schon immer gebisslos geritten. Daher setzt sich der Verband auch für die Interessen derjenigen ein, die ihre Pferde gebisslos reiten oder sogar fahren. Leichtes Reiten ist eine von Ursula Bruns und Linda Tellington‑Jones eingeführte Reitweise, welche auch in der VFD seit fast 50 Jahren gelehrt und angewandt wird. Zu Ausbildungszwecken wird häufig mit Halsring statt mit Trense geritten. Es werden auch Schnur-Halfter und gebisslose Zäumungen, wie Lindel oder Bosal verwandt.

Gebissloser Umgang;
Gesetzeswidrig, unversichert, verantwortungslos?
Wie stellt sich die Situation bei genauer Betrachtung dar!

UPDATE November 2023

Rafaela 8262Und trotzdem, wer den gebisslosen Umgang mit seinem Pferd pflegt, der sieht sich auch heutzutage immer wieder mit diesen Vorhaltungen konfrontiert. Zum einen wird immer noch auf rechtliche Vorgaben und Urteile verwiesen, oder es werden Auflagen beim Versicherungsschutz angeführt.

Aber wie verhält es sich nun wirklich?

Wirkung Gebiss vs. Gebisslose Zäume

In einer Untersuchung zur freiwilligen Annahme von Zügelzug durch Pferde mit verschiedenen gebisslosen Zäumen im Vergleich zu einer einfach gebrochenen Wassertrense bei 21 Freizeit und Reitschulpferden im Vorfeld des Symposiums Zäumungen im Oktober 2016 wurde festgestellt,

die 21 Pferde haben, verglichen zu einer einfach gebrochenen Wassertrense, ähnliche Zügelspannungen auf gebisslose Zäume, wie
den LG-Zaum®, Dr. Cook´s Bitless Bridle®, Fred Rai Bändele® oder ein herkömmliches Knotenhalfter, angenommen.
Dies deutet darauf hin,

  • dass bei den verschiedenen Zäumungen dieselbe Zügelhilfe für Pferde ähnlich wirksam ist, und
  • bei gleichem Niveau der vorherigen Ausbildung und des Trainings genügen Signale gleicher Intensität, um eine spürbare Hilfe zu erzeugen.

Rechtliches

Gesetzliche Vorgaben

Die Suche nach den gesetzlichen Bestimmungen für das Reiten war recht einfach.
Allein die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt im § 28 den Umgang mit Tieren.

„(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“

Weitere Rechtsnormen gibt es nicht. 

Auf Nachfrage beim verantwortlichen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bezüglich Kommentierungen und Erläuterungen aus dem Gesetzgebungsverfahren, war die Antwort, dass die Formulierung des § 28 StVO bewusst so gewählt worden sei, und eine Bewertung der Eignung von Mensch und Tier immer einer Einzelfallprüfung unterliege.

Entscheidungen der Gerichte

Hier kommen nun die vermeintlichen „zahlreichen Gerichtsentscheidungen“ zum Tragen, die auch mit Rechtslage „zusammengefasst“ werden.
Bei Vorträgen, Schulungen, in Diskussionen und sogar in Veröffentlichungen der VFD, wie der alten VFD Ausbildungsrichtlinie (ARPO), wurde auf die „vorhandenen Urteile“, „die Rechtslage“ verwiesen. In der aktuellen ARPO wurde dieser Rechtshinweis entfernt!

Eine erste Recherche im Internet nach Urteilen im ursächlichen Zusammenhang mit gebisslosen Zäumen blieb erfolglos.
Es folgte ein Schreiben an alle OLGs der Bundesrepublik Deutschland mit der Bitte um Benennung und Zugang zu Urteilen in Schadensfällen im Zusammenhang mit gebisslosen Zäumen.
Das Ergebnis war eindeutig:
Es gibt kein Urteil, das sich ursächlich auf die Verwendung gebissloser Zäume bezieht. 
Eine Recherche in der Juris Datenbank im Januar 2021 bestätigte das Ergebnis
Alle Bitten an Vortragende und Diskussionspartner, die auf die vermeintliche Rechtslage verweisen, Urteile zugänglich zu machen, blieben ohne Erfolg. Keines der zugesagten Urteile wurde geliefert. 

Es gibt Urteile, in denen Sachverständige sich zur Einwirkung geäußert haben. Aber die Folgerungen zu einer Wirksamkeit schmerzhafter Einwirkung sind widersprüchlich.

So führte das LG Bielefeld 7 O 193/03 aus: 

… Denn durch Bewegungen an dem Halfter kann einem Pferd kein Schmerz zugefügt werden. Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Trense oder eine Führungskette verwendet wird bzw. der Strick, der an dem Halfter befestigt ist, über den Nasenrücken des Pferdes gelegt ist. Nur dieses Equipment ist geeignet, Pferde in Problemsituationen zu beherrschen. … 

Anders das OLG Karlsruhe 7 U 21/95: 

…Die Auffassung des Klägers, der Beklagte hätte mit Hilfe der typischen Kandarenwirkung die Pferde auf der Strecke von 150 bis 200 m noch anhalten können, beruht offenbar auf der laienhaften Meinung, ein Pferd bleibe umso eher stehen, je mehr Gewalt auf sein Maul ausgeübt werde, mit anderen Worten, je mehr Schmerz ihm in seinem Maul bereitet werde. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Der durch heftige Leinenzüge, die zudem noch über die Kandarenhebel verstärkt werden, zugefügte Schmerz im Maul wird ein Pferd nur weiter in seiner Panik steigern. …
… Auch sonst zuverlässige und gehorsame Pferde können vor einem plötzlich auftauchenden Hund in Panik geraten. Im Übrigen hat der Beklagte unstreitig mit diesem Gespann eine Fahrt         durch die Innenstadt von ... durchgeführt. Schlagender als im Großstadtverkehr kann ein Fahrpferd seine Zuverlässigkeit und seinen Gehorsam kaum unter Beweis stellen.“

Diese beiden Fälle sind Beispiele für das Dilemma, in dem man sich bei einer rechtlichen Bewertung befindet.
Allerdings zeigt das LG Bielefeld in seinem Urteil neben dem Gebiss auch die mögliche Wirksamkeit der Führkette, wie auch des über den Nasenrücken gelegten Stricks (Führseil) auf, was nichts anderes als eine gebisslose Einwirkung ist! Dieser Satz wird oft nicht zitiert, wenn gegen gebisslose Zäume mit diesem Urteil argumentiert wird. (Natural Horse 2015; Cavallo 2019)

Eine besondere Bedeutung kommt den Sachverständigen zu. Auch unter diesen gibt es widersprüchliche Auffassungen über die Möglichkeit der ausreichenden Einwirkung mit gebisslosen Zäumen, wobei nicht alle Sachverständigen Kenntnisse über die Einwirkung mit gebisslosen Zäumen haben, geschweige denn selbst darauf ausgebildet sein dürften.
Ein Sachverständiger muss immer den Einzelfall prüfen und ist zur Neutralität verpflichtet, und er muss Sachkunde zu den Sachverhalten, hier gebisslose Zäume und Ausbildungsstand von Pferd und Reiter haben.

Anders verhält es sich zu Schadensereignissen im Zusammenhang mit dem Führen von Pferden am Stallhalfter. Hier gibt es eine eindeutige Positionierung in Urteilen, wonach das Stallhalfter für eine ausreichende Einwirkung nicht geeignet ist. Neben Verurteilungen als Schadensverursacher führte die Verwendung eines Stallhalfters wiederholt zu Reduzierungen von Schadensersatzansprüchen. Daher sei hier auf die Optionen aus dem o.a. Urteil des LG Bielefelds hingewiesen und das Führen mit diesen Varianten auszubilden und zu praktizieren.
Auch ist eine ausreichende Einwirkung beim Führen von mehr als einem Tier in Frage zu stellen.

Resümee

  • Zäume mit Gebiss und gebisslose Zäume haben bei einem vergleichbaren Ausbildungsstand eine vergleichbare Einwirkung.
  • Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Verwendung bestimmter Ausrüstungen! 
  • Es gibt keine Rechtsprechung, die Schlüsse auf die Anwendung bestimmter Ausrüstungen zulässt! Die Ausrüstung muss für eine ausreichende Einwirkung ausgelegt sein.
  • JEDER, der mit Tieren zu tun hat, muss sich ständig überprüfen, ob er bzw. die Menschen in seinem Verantwortungsbereich, geeignet sind, über eine ausreichende Einwirkung verfügen, und ob die Tiere ausreichend für ihre Aufgaben vorbereitet sind!
  • Der beklagte Pferdemensch muss den Nachweis der ausreichenden Einwirkung und der Eignung seines Pferdes erbringen! 
  • Für kommerzielles Fahren können regional durch aus Ausrüstungsvorschriften gemacht werden, wie seit 2018 in Niedersachsen.

Versicherungsschutz

Für unsere Betrachtungen sind die §§ 823 und 833 von Bedeutung, kurz zusammengefasst:
Wir haften zum einen – wie jeder andere auch – aus Verschulden (§ 823 BGB) sowie aufgrund der Gefährdungshaftung (§ 833 Satz 1 BGB).

Tierhalterhaftung (von Dennis Keller, Vierpfotenmakler)

Unsere Haftung ergibt sich also aus den beiden o. g. Paragraphen. Genau darauf stellen die Haftpflichtversicherungen ab.  Für den, den es interessiert, hier die grundlegende Aussage aus den Musterbedingungen zur Haftpflichtversicherung:

Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines [...] Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen [...] Schaden zur Folge hatte, [...] von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“

Den Behauptungen, (einzelne) Versicherer würden die Leistung verweigern, wenn gebisslos geritten/gefahren würde bzw. sie würden dahingehend Auflagen machen, kann man die Rechtsgrundlagen entgegen halten.

Als erstes sei der § 103 VVG genannt. In diesem wird klargestellt, dass die Versicherer leistungsfrei sind, wenn Schadenfälle vorsätzlich herbeigeführt werden. Die bloße Verwendung einer gebisslosen Zäumung kann aber keine solche vorsätzliche Herbeiführung sein. Ja, das Verwenden einer solchen Zäumung erfolgt natürlich bewusst und mit einer bestimmten Absicht – aber garantiert nicht mit dem festen Willen, einen Schaden herbeizuführen.

Bzgl. der angeblichen Vorschriften sei auf die §§ 19 und 23 VVG verwiesen. In erstem lautet es sinngemäß, dass ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss alle im bekannten Gefahrumstände, NACH DENEN EIN VERSICHERER IM ANTRAG FRAGT, anzugeben hat.

KEIN EINZIGER Versicherer fragt jedoch nach der verwendeten Zäumung. Sie kann also überhaupt keine Rolle spielen!

§ 23 stellt auf später hinzukommende Gefahrerhöhungen an. Es könnte nun jemand argumentieren, dass die spätere Verwendung einer gebisslosen Zäumung eine solche „Gefahrerhöhung“ sei. Rein der Logik folgend kann aber auch dies nicht zutreffen. Wenn etwas im Antrag nicht erfragt wurde (siehe § 9 VVG), hat es auch später keinerlei Relevanz!

Gerne darf auch Artikel 7 der AHB (allg. Haftpflichtbedingungen A1-7) hinzugezogen werden (Link PDF ). Darin werden sämtliche Ausschlüsse im Versicherungsschutz aufgeführt.
Ich greife vor: Nein, auch hier steht NICHTS von irgendwelchen Zaumvorschriften.

Veranstalterhaftung 

Die Haftung des Veranstalters ergibt sich aus den Verträgen, die er mit den Teilnehmern abschließt. Der Veranstalter haftet für Risiken, die sich aus der Veranstaltung ergeben. Das umfasst die Organisation, die Infrastruktur, die Absicherung, die Aufgabenstellung usw..
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit kann der Veranstalter in den AGBs ausschließen soweit ein Haftungsausschluss gem. § 309 BGB nicht unzulässig ist.

Veranstalter von Sportereignissen, dazu zählen auch geführte Ritte, haften gemäß § 831 BGB nicht für Handlungen ihrer Teilnehmer, die zu Schäden führen! Dafür haftet der Teilnehmer.

Zur Wahrnehmung der Verantwortung des Veranstalters gehört es, dass die Teilnehmer über die Anforderungen der Veranstaltung richtig und umfassend informiert sind und auch, dass er sich einen Eindruck von der Eignung des Teilnehmers macht. Hat der Veranstalter augenscheinlich den Eindruck, dass ein Reiter der Anforderung nicht gewachsen ist, oder dass der Teilnehmer keine ausreichende Einwirkung auf sein Tier hat, darf/muss er ihn ausschließen. Die Ausrüstung allein sollte kein Ausschlusskriterium sein, aber hier liegt die Verantwortung beim Veranstalter und seiner persönlichen Einschätzung seiner Möglichkeiten dies beurteilen zu können.

Berufsgenossenschaften 

Eine gezielte Nachfrage der Redaktion „Starke Pferde“ im Jahr 2019 bei den Berufsgenossenschaften ergab, dass auch die Berufsgenossenschaften keinerlei Auflagen zur Zäumung machen. Dies war der Interessengemeinschaft für Zugpferde (IGZ) besonders wichtig, da viele Mitglieder Feld- und Rückearbeiten mit ihren Tieren verrichten.

Resümee

  • Versicherungen/Berufsgenossenschaften machen keine Auflagen zur Ausrüstung.
  • Tierhalterhaftpflicht versichert die Tiergefahr,
  • Veranstalterhaftpflicht versichert die Veranstaltung in allen Verantwortlichkeiten des Veranstalters. Dazu gehört auch die Einschätzung darüber, ob der Teilnehmer über eine ausreichende Einwirkung verfügt und sonst in der Lage ist, den Anforderungen durch die Veranstaltung zu genügen.
  • Teilnehmer sind für die Schäden verantwortlich, die sie, bzw. ihr Tier verursachen.
  • Ein Haftungsausschluss der Haftpflichtversicherung besteht nur bei Vorsatz.

Folgerungen 

Man könne kein Pferd durch die Ausrüstung allein kontrollieren, nur durch Ausbildung mit der Ausrüstung. 

So Prof. Dr. Klaus Zeeb, Verhaltensforscher und seinerzeit der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für „Die Leitlinie zum Tierschutz im Pferdesport“ von 1992.

Die rechtlichen und versicherungsrechtlichen Bedingungen treffen auf alle Reiter, ohne Auflagen für die Ausrüstung zu.
Die Anforderungen an Mensch und Tier sind durch die Formulierung im §28 StVO sehr hoch. Jeder, der mit Tieren zu tun hat, muss sich ständig prüfen, ob er, bzw. die Menschen in seiner Verantwortung, über eine ausreichende Einwirkung verfügen und ob die Tiere ausreichend für ihre Aufgabe vorbereitet sind.

Eine besondere Verantwortung haben die Fahrer. Grundsätzlich gelten für die Freizeitfahrer alle gemachten Ausführungen. Allerdings sind Anforderungen an eine ausreichende Einwirkung ungleich höher als beim Reiten. Anders als beim Reiten gibt es noch kein vergleichbares, anerkanntes Ausbildungskonzept für gebissloses Fahren. Die aktuelle ARPO ermöglicht auch die Erlangung des Fahrabzeichens mit gebisslosen Zäumen, welches sich an der Fahrlehre nach Achenbach orientiert und die gleichen Griffe nutzt!

Ständige Aus- und Weiterbildung sind eine gute Möglichkeit, die ausreichende Einwirkung zu verbessern und nachzuweisen, genauso wie die Teilnahme an Prüfungen und Veranstaltungen. 

Genauso wie an die Fähigkeiten von Mensch und Tier, muss ein sorgsames Augenmerk auf die Eignung der Ausrüstung gelegt werden. Die Ausrüstung, insbesondere die Zäumung muss die ausreichende Einwirkung unterstützen. Es geht um Kommunikation, die durch die Ausrüstung nicht verfälscht werden darf.

Die Rechtsprechung stellt zu Recht in Frage, dass eine ausreichende Einwirkung mit einem Stall-/Anbindehalfter möglich ist. Dafür sind sie nicht konstruiert sowie optimiert, sondern gerade das Gegenteil ist der Fall, sie sollen Einwirkung mindern. Auch Polster am Zaum, wie die beliebten Felle, sind geeignet die Hilfengebung zu verfälschen. 

Das Ausbildungs- und Prüfungssystem (ARPO) der VFD ist in allen Aspekten auf den sicheren und tiergerechten Umgang mit den Equiden ausgerichtet. Auch Prüfungen in anderen Ausbildungssystemen sind geeignet eine ausreichende Einwirkung nachzuweisen. Am Ende aber ist es das persönliche Handeln, das die Eignung widerspiegelt. 

Die VFD behandelt das Thema offen und proaktiv und setzt sich für eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Ausrüstung ein.

Die hier behandelte Thematik kann nur einen Überblick über die aktuellen rechtlichen und versicherungsseitigen Rahmenbedingungen sein. Die Abhandlung soll auch anregen, den rechtlichen Aspekten mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Jeder ist persönlich für die Einhaltung von Recht und Gesetz verantwortlich.

Am Ende soll das Risiko einer rechtlichen Bewertung der ausreichenden Einwirkung mit gebisslosen Zäumen gegenüber einem Trensenzaum nicht verschwiegen werden. Es ist immer noch sehr weit die Meinung verbreitet, dass ein Gebiss mehr Einwirkung bietet. Hier bleiben die Ergebnisse weiterer angekündigter wissenschaftlicher Untersuchungen abzuwarten. Erste vergleichende Versuche, wie anlässlich des Zäumungssymposiums, zeigen, dass es eine vergleichbare Einwirkung gibt.

Diese Ausführungen sind das Ergebnis intensiver Bemühungen, Widersprüche und unspezifische Behauptungen aufzuklären und können keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Am Ende bleibt nur die Binse, dass es letztendlich nur der Mensch ist, der tierfreundlich und ausreichend auf sein Tier einwirkt. Die Verantwortung kann man nicht auf die Ausrüstung abschieben. Die Ausrüstung muss geeignet sein und den Anforderungen an eine ausreichende Einwirkung genügen.

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