Eine Anfrage der VFD vom Januar 2020 führte zu einer bundesweiten Klarstellung des Verkehrszeichen "Verbot für Reiter). Laut Aussage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist zwar Reiten auf den mit diesem Schild gekennzeichneten Wegen verboten, das Führen von Pferden umfasst das Verbot jedoch nicht.

ReitverbotDie Bedeutung des Verkehrszeichens wird immer wieder widersprüchlich interpretiert und in Veröffentlichungen kundgetan. So veröffentlichte der ADAC 2019 auf seiner Internetseite „Pferde im Straßenverkehr“ und im gleichnamigen Flyer das Verkehrszeichen 257-51 mit dem Hinweis, dass das Reiten und Führen verboten sei, was zwischenzeitlich geändert wurde. Bei der Vielzahl der widersprüchlichen Interpretationen kann einzig der Gesetzgeber für Klarheit sorgen.

Auf eine erste Anfrage im Januar 2020 bestätigte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Referat StV 12 das Verbot des Führens und des Reitens erst. Eine qualifizierte Gegendarstellung nahm das BMVI Ref‑StV 12 im Februar 2020 zum Anlass, die Frage im Bund‑Länder‑Fachausschuss‑Straßenverkehrs‑Ordnung auf die Tagesordnung zu setzen. 

Das Ergebnis wurde mit Mail des BMVI Ref StV 12 vom 16.04.2021 zusammengefasst:
„(Anrede)
zur Frage, ob Zeichen 257-51 (Verbot für Reiter) auch ein Verbot des Führens von Pferden beinhaltet, wurden die Länder um schriftliche Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wurde die Auffassung vertreten, dass das „Reiten“ und das „Führen“ von Pferden unterschiedliche Handlungen darstellen, die rechtlich auch unterschiedlich zu bewerten sind. Dies hat auch in den einschlägigen Vorschriften der StVO seinen Niederschlag gefunden, indem der Begriff des Führens von Pferden nicht unter dem Begriff des Reitens subsumiert, sondern gesondert genannt wird (vgl. z. B. § 28 Abs. 2 StVO, Zeichen 238). Danach ist das Führen von Pferden auch nicht vom Regelungsgehalt des Zeichens 257-51 umfasst.“

Damit liegt nun eine eindeutige Festlegung der Bedeutung des Verkehrszeichen 257-51 vor.

(Quelle: BMVI Ref StV 12 vom 16.04.2021) 

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