
Seit dem 01.01.2002 gilt ein neues Pferdekaufrecht, das die Rechte des Pferdekäufers stärkt. Zentrale gesetzliche Regelung ist jetzt der § 437 BGB:„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. ... [mehr]