In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2) Landesnaturschutzgesetz, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist. Die Kreise und kreisfreien Städte können das Reiten auch auf allen privaten Wegen zulassen oder aber das Reiten auf ausgewiesene Reitwege beschränken. Dazu sind Allgemeinverfügungen notwendig, die in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Übersicht über die Reitregelungen in NRW hier

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Dabei ist das Führen von Pferden gemäß § 58 (9) dem Reiten gleichgesetzt. Das hat zur Folge, dass ab sofort auch geführte Pferde gekennzeichnet werden müssen! Das Reitkennzeichen muss mit einer für das laufende Jahr gültigen Reiterplakette versehen sein. Kennzeichen und Plaketten können bei der Unteren Landschaftsbehörde des jeweiligen Kreises erworben werden. Das Reitrecht in NRW als PDF

Ein weiterer Erfolg der VFD-Klagen: Die Stadt Bottrop hat ihre Allgemeinverfügung zur Reitregelung aufgehoben. Ab sofort ist damit eine Beschränkung des Reitens und Führens auf Reitwege hinfällig: https://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/2020/2020-021.php Nach § 58 (2) ist das Reiten im ...

Jahre wurde im Kreis Siegen-Wittgenstein über Reitwege und Reitverbote diskutiert. Die VFD hat sich für die gemeinsame Wegenutzung und gegen die Reitverbote in vielen Gesprächen vor Ort eingesetzt. Im Dezember 2019 wurde eine Änderung beschlossen: Im Kreis Siegen-Wittgenstein ist das Reiten ...

Nach einer Klage und einem durch langwierige Verhandlungen erreichten Vergleich wurden die Reitverbote in einigen Wäldern des Rhein-Sieg-Kreises aufgehoben. Seit dem 20.09.2019 gilt daher folgende Regelung: In den Waldgebieten der Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck, ...

Nachdem das Amtsgericht Aachen den § 2 der Allgemeinverfügung zum Reiten im Wald für rechtswidrig erklärt und aufgehoben hat, gilt jetzt eine aktualisierte Reitregelung: Für alle Waldgebiete in den folgenden Städten und Gemeinden gilt der § 58 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes: Stadt ...

Erfolg für unser Mitglied aus dem Kreis Düren: Das Verwaltungsgericht Aachen hat den § 2 der Allgemeinverfügung zum Reiten im Wald für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. In besagten § 2 wurde für viele Waldflächen das Reiten nach § 58 (4) des Landesnaturschutzgesetzes auf öffentliche Wege ...

Die Stadt Siegen liegt in der waldreichsten Region Deutschlands, etwa 51,8 Prozent der Stadtfläche sind Wald. Für das Reiten im Wald gelten seit dem 01.01.2018 die Regelungen des novellierten NRW Landesnaturschutzgesetzes. Damit gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2), wonach das Reiten ...

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