In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2) Landesnaturschutzgesetz, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist. Die Kreise und kreisfreien Städte können das Reiten auch auf allen privaten Wegen zulassen oder aber das Reiten auf ausgewiesene Reitwege beschränken. Dazu sind Allgemeinverfügungen notwendig, die in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Übersicht über die Reitregelungen in NRW hier

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Dabei ist das Führen von Pferden gemäß § 58 (9) dem Reiten gleichgesetzt. Das hat zur Folge, dass ab sofort auch geführte Pferde gekennzeichnet werden müssen! Das Reitkennzeichen muss mit einer für das laufende Jahr gültigen Reiterplakette versehen sein. Kennzeichen und Plaketten können bei der Unteren Landschaftsbehörde des jeweiligen Kreises erworben werden. Das Reitrecht in NRW als PDF

Zur Unterstützung von ortsansässigen Mitgliedern hat die VFD gegen mehrere Allgemeinverfügungen zur neuen Reitregelung geklagt, unter anderem auch im Kreis Viersen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt hat, dass Reitregelung des Kreises Viersen rechtswidrig ist, hat der Kreis Viersen ...

In vielen Wäldern des Kreises Heinsberg darf nach § 58 (3) zukünftig auf allen Wegen geritten werden. In einigen Gebieten wird das Reiten nach § 58 (4) auf öffentliche Wege und Reitwege beschränkt. Ausgenommen davon sind einige (Naturschutz-)Gebiete, in denen das Reiten nach § 58 (5) komplett ...

Im Oberbergischen Kreis gilt weiterhin die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen. Dies teilte die Untere Naturschutzbehörde Mitte April den Beteiligten mit. Nach Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken beabsichtigt ...

In fünf Gebieten des Kreises Düren darf nach § 58 (4) zukünftig im Wald ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. (Diese Regelung durch Urteil des AG Aachen für rechtswidrig erklärt worden. Nähere Infos findet ihr unter Reitregelung des Kreises Düren ist teilweise rechtswidrig) Für ...

AKTUALISIERUNG AUGUST 2018: Die unten beschriebene Allgemeinverfügung wird aufgehoben. https://www.vfdnet.de/index.php/nordrhein-westfalen/9987-kreis-viersen-hebt-gesetzeswidrige-allgemeinverfuegung-auf Pressemitteilung des Kreises Viersen   In sechs Gebieten des Kreises Viersen darf gemäß ...

In fünf Gebieten des Kreises Euskirchen darf zukünftig im Wald ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. In den übrigen Wäldern gilt die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen. Hinweis: In der Allgemeinverfügung ...

In den Wäldern des Kreises Recklinghausen darf ab dem 01.02.2018 ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Bis dahin dürfen zusätzlich alle privaten Straßen und Fahrwegen beritten werden. Wir danken unserer Reitwegebeauftragten Gabriele Eichenberger, die sich im Vorfeld ...

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