In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2) Landesnaturschutzgesetz, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist. Die Kreise und kreisfreien Städte können das Reiten auch auf allen privaten Wegen zulassen oder aber das Reiten auf ausgewiesene Reitwege beschränken. Dazu sind Allgemeinverfügungen notwendig, die in den Amtsblättern veröffentlicht werden. Übersicht über die Reitregelungen in NRW hier

Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Dabei ist das Führen von Pferden gemäß § 58 (9) dem Reiten gleichgesetzt. Das hat zur Folge, dass ab sofort auch geführte Pferde gekennzeichnet werden müssen! Das Reitkennzeichen muss mit einer für das laufende Jahr gültigen Reiterplakette versehen sein. Kennzeichen und Plaketten können bei der Unteren Landschaftsbehörde des jeweiligen Kreises erworben werden. Das Reitrecht in NRW als PDF

Im Oberbergischen Kreis gilt weiterhin die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen. Dies teilte die Untere Naturschutzbehörde Mitte April den Beteiligten mit. Nach Abwägung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken beabsichtigt ...

In fünf Gebieten des Kreises Düren darf nach § 58 (4) zukünftig im Wald ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. (Diese Regelung durch Urteil des AG Aachen für rechtswidrig erklärt worden. Nähere Infos findet ihr unter Reitregelung des Kreises Düren ist teilweise rechtswidrig) Für ...

AKTUALISIERUNG AUGUST 2018: Die unten beschriebene Allgemeinverfügung wird aufgehoben. https://www.vfdnet.de/index.php/nordrhein-westfalen/9987-kreis-viersen-hebt-gesetzeswidrige-allgemeinverfuegung-auf Pressemitteilung des Kreises Viersen   In sechs Gebieten des Kreises Viersen darf gemäß ...

In fünf Gebieten des Kreises Euskirchen darf zukünftig im Wald ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. In den übrigen Wäldern gilt die gesetzliche Regelung, wonach öffentliche Wege, ausgewiesene Reitwege sowie alle Fahrwege beritten werden dürfen. Hinweis: In der Allgemeinverfügung ...

In den Wäldern des Kreises Recklinghausen darf ab dem 01.02.2018 ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Bis dahin dürfen zusätzlich alle privaten Straßen und Fahrwegen beritten werden. Wir danken unserer Reitwegebeauftragten Gabriele Eichenberger, die sich im Vorfeld ...

Zum 01.01.2018 endet die Übergangsregelung des Landesnaturschutzgesetzes. Damit gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2), wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten ...

gilt dort zukünftig § 58 (2): Reiten auf Fahrwegen im Wald ist erlaubt, oder die Algemeinverfügung ist uns noch nicht bekannt.   Wenn ein Kreis hier nicht genannt ist, dann kann das folgende Gründe haben: 1. Es soll zukünftig die Grundregel gelten, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen ...

In den Wäldern der Stadt Düsseldorf darf wie bisher ausschließlich auf den gekennzeichneten Reitwegen geritten werden. Wir danken unserer Reitwegebeauftragten Kerstim Meissner, die sich im Vorfeld sehr um eine liberalere Lösung bemüht hat und sich auch weiterhin für unsere Rechte einsetzen wird. ...

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